Sicherungsverwahrung § 66 Strafgesetzbuch

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Definition / notes:Sie ist eine zusätzliche "Maßregel" bei gemeingefährlichen Hangtätern. Sie wird neben der zeitigen Freiheitsstrafe im Urteil verhängt und nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen. Die Sicherungsverwahrung darf nicht mit dem Sicherungsverfahren (siehe vorhergehendes Stichwort) verwechselt werden.
Die Verhängung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe ist nur dann zulässig, wenn neben der lebenslangen Freiheitsstrafe auch wegen einer weiteren Straftat auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt wird. Beispiel: Der Angeklagte wird wegen räuberischer Erpressung und zusätzlich wegen eines an einem anderen Tag begangenen Mordes verurteilt.
§ 66 StGB enthält drei verschiedene Stufen der Sicherungsverwahrung. Gemeinsame Voraussetzung ist jeweils, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 66 Absatz 1 StGB. Liegen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 1 StGB vor, muss die Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Die Voraussetzungen (alle Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen) sind:
• Verurteilung im laufenden Verfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe;
• mindestens zwei rechtskräftige Vorverurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu jeweils einer Freiheitsstrafe von einem Jahr;
• mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe wurden bereits verbüßt;
• die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 66 Absatz 2 StGB. Nach § 66 Absatz 2 StGB sind bei gefährlichen Serientätern die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung erleichtert. Die Sicherungsverwahrung kann in diesen Fällen auch ohne frühere Verurteilung angeordnet werden. Voraussetzungen hierfür sind (auch hier müssen alle Voraussetzungen zugleich vorliegen):
• Der Täter hat drei selbstständige vorsätzliche Straftaten begangen;
• für jede dieser Taten verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr;
• wegen einer oder mehrerer dieser Taten - oder wegen aller Taten zusammen - wird er zur Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt;
• die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 66 Absatz 3 StGB. Nach § 66 Absatz 3 StGB sind bei bestimmten Sexualstraftätern und Gewalttätern die Voraussetzungen noch weiter erleichtert.
Eine frühere Tat bleibt nach § 66 Absatz 4 StGB außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. Zeiten der Inhaftierung werden dabei aber nicht mitgerechnet.
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