Raub (§ 249 StGB) - Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) Raub (§ 249 StGB) - Räuberische Erpressung (§ 255 StGB)

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Language pair:German
Definition / notes:Sowohl Raub als auch räuberische Erpressung setzen Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus.
Faustregel zur Unterscheidung: Der Räuber nimmt, der Erpresser lässt sich geben. Deswegen stellt sich das gemeinhin als Bankraub bezeichnete Delikt häufig als räuberische Erpressung dar.
Bei Gewaltanwendung nach vollendetem Diebstahl spricht man vom räuberischem Diebstahl (§ 252 StGB).
Die Strafandrohung ist in allen drei Fällen gleich: Im Regelfall Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, bei schwerem Raub bzw. schwerer räuberischer Erpressung nicht unter drei, in besonders schweren Fällen nicht unter fünf Jahren (§§ 250,255).
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