Jugendstrafrecht Jugendstrafrecht

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Language pair:German
Definition / notes:Für Jugendliche und Heranwachsende gelten die Sondervorschriften des Jugendstrafrechts (JGG = Jugendgerichtsgesetz).
Zuständig sind beim Amtsgericht der Jugendrichter oder das Jugendschöffengericht, beim Landgericht die Jugendkammer. Die Hauptverhandlung gegen Jugendliche ist nichtöffentlich; sind auch ältere Angeklagte beteiligt, ist die Verhandlung öffentlich, kann aber im Interesse des Jugendlichen ausgeschlossen werden (§ 48 JGG).
Im Vordergrund der Ahndung stehen bei Jugendlichen Erziehungsmaßregeln (z.B. Weisungen für die Lebensführung).
Reichen Erziehungsmaßregeln nicht aus, kommen Zuchtmittel in Betracht (z.B. Auflagen zur Schadenswiedergutmachung, Bußgelder, Jugendarrest bis zu 4 Wochen).
Reichen auch Zuchtmittel nicht aus - etwa wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen oder bei besonders schwerer Tatschuld - wird Jugendstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren verhängt.
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