Alkohol im Straßenverkehr Alkohol im Straßenverkehr

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Language pair:Duits
Definition / notes:Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkohols (oder bestimmter anderer Drogen) nachweislich nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, begeht eine Straftat: Entweder Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder - falls während der Fahrt andere Menschen oder wertvolle Sachen konkret gefährdet werden - Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB). Wird infolge der Fahruntauglichkeit ein anderer verletzt oder getötet, kommt darüber hinaus fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung in Betracht (§§ 229, 222 StGB), - vorausgesetzt, dem Trunkenheits-Fahrer ist hinsichtlich der Verletzungsfolgen nur Fahrlässigkeit und nicht etwa sogar Vorsatz vorzuwerfen.
Da das Gesetz nur vom Fahrzeug spricht, fallen auch Farradfahrer und Rollstuhlfahrer unter diese Vorschriften. Die Regelungen über den Entzug der Fahrerlaubnis und das Fahrverbot (§§ 44, 69, 69a StGB) setzen dagegen voraus, dass ein Kraftfahrer alkoholisiert gefahren ist. Daher kann einem Fahrradfahrer die Fahrerlaubnis nur durch die Verwaltungsbehörde ("Führerscheinbehörde") entzogen werden.
Aber auch wenn der Nachweis der Fahruntauglichkeit nicht gelingt, kann das Fahren im alkoholisierten Zustand unter bestimmten Voraussetzungen geahndet werden, wenn auch nur als Ordnungswidrigkeit (§ 24 a StVG).
Hinsichtlich der Fahruntauglichkeit und des Alkoholisierungs-Grades ist zu unterscheiden:
• Absolute Fahruntauglichkeit ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK).
In diesem Fall ist unwiderlegbar von Fahruntüchtigkeit auszugehen. Fahrradfahrer sind ab 1,6 Promille BAK absolut fahruntauglich.

Ahndung der Straftat bei Kraftfahrern (gilt nicht für Fahrradfahrer!):
Beim Ersttäter und folgenloser Fahrt in der Regel Geldstrafe, zusätzlich Entzug der Fahrerlaubnis. Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde frühestens nach Ablauf einer vom Gericht festgesetzten Sperrfrist. Kommt ein anderer zu Schaden, kann die Strafe deutlich höher ausfallen. Verschuldet der Fahrer unter Alkoholeinfluss gar den Tod eines anderen, dann muss er - selbst als Ersttäter - sogar mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen.
• Relative Fahruntüchtigkeit ab etwa 0,3 Promille BAK, in Ausnahmefällen sogar darunter.
Bei relativer Fahruntüchtigkeit ist von Fahruntüchtigkeit nur auszugehen, wenn alkoholbedingte Fahrfehler hinzukommen.

Ahndung der Straftat wie oben.
• Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 Promille und 1,1 Promille liegt nur eine "'Ordnungswidrigkeit" vor (§ 24 a StVG), -
vorausgesetzt, es kommen keine alkoholbedingten Fahrfehler oder sonstige Anzeichen von Fahruntüchtigkeit hinzu (sonst "relative Fahruntüchtigkeit", s.o.).

Bei Messungen der Atemluftkonzentration tritt hier an die Stelle des Blutalkohol-Grenzwertes 0,5 Promille der Atemluftalkohol-Grenzwert 0,25 mg/l.

Ahndung der Ordnungswidrigkeit (§§ 24 a, 25 StVG):
Bußgeld bis zu 3.000 DM (beim Ersttäter idR 500 DM), zusätzlich Fahrverbot zwischen 1 Monat (beim Ersttäter) und 3 Monaten, ferner 4 Punkte im Verkehrszentralregister.

Zur Höhe des Bußgelds siehe Bußgeldkatalog und Bußgeldrechner.
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